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   VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20   

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VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20 (https://dejure.org/2020,38600)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 (https://dejure.org/2020,38600)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2020 - 7 E 4633/20 (https://dejure.org/2020,38600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 32 S 1 IfSG
    Corona-Krise; Schließung von Lokalen zur Vermittlung von Sportwetten; Hamburg; CoronaVV HA 3 v. 30.06.2020

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Antrag eines Wettlokals auf einstweilige sanktionsfreie Duldung trotz Corona-Eindämmungsverordnung ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Maßgeblich für die Eignung ist bereits der Beitrag, der durch die Schließung des Wettlokals zu einer deutlichen Reduktion des Verkehrs im öffentlichen Raum und der damit verbundenen Nähesituationen geleistet wird (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 45).

    Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, juris Rn. 265, m.w.N., OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 47 f.).

    Darüber hinaus geht die Kammer nach der in dem vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Umsatzausfälle der Antragstellerin zumindest zum Teil durch die angekündigten staatlichen Unterstützungen aufgefangen werden dürften, wonach bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats bzw. des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 unbürokratisch ausgezahlt werden soll (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 51; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 49 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 14).

    Schließlich dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin durch die Schließung entstehenden finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung zu stellen sein, dass - wie es in Bezug auf den Einzelhandel unstreitig der Fall ist - ein Teil der möglichen Kundschaft voraussichtlich ohnehin auf den Besuch der Wettannahmestelle verzichtet, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 51; VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 11).

    (b) Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 47).

    Die Gefahren der COVID-19-Pandemie sind weiterhin sehr ernst zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 15).

    Angesichts der fachwissenschaftlich auch weiterhin nicht hinreichend geklärten Erkenntnislage überschreitet der Verordnungsgeber bei der dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit seiner Entscheidung für die in Rede stehende vorübergehende Schließung zwecks Kontaktreduzierung aber seinen Einschätzungsspielraum nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 44).

    Auch diese negativen Auswirkungen dürften umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden (zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 49).

    Dabei dürften die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den Verordnungsgeber in der gegenwärtigen, dynamischen Pandemielage weniger streng sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 60), wobei auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht immer eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2020, 13 MN 98/20, juris Rn. 64).

    Im vorliegenden Regelungszusammenhang können sich Sachgründe aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 62).

    Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen, insbesondere im Einzelhandel, ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen in geschlossenen Räumlichkeiten zusammentreffen, nicht zu schließen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 64; s. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 61 f., wonach jedenfalls keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt).

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Die Kammer sieht sich unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).

    bb) Die vorübergehende Schließung von Wettannahmestellen gemäß § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stützt sich - insoweit unverändert (vgl. o.) - auf eine als offene Generalklausel gefasste gesetzliche Grundlage, deren Eignung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes, d.h. des Parlamentsvorbehaltes, weiterhin Bedenken begegnet (vgl. insbesondere bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 11; s. umfassend hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 3 ff.).

    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf - entgegen der Meinung der Antragstellerin - angesichts der nach wie vor grassierenden COVID-19-Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 29.11.2020, S. 1, wonach die 7-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei 136 Fällen je 100.000 Einwohner lag; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-29-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie der weiterhin hohen Infektionszahlen speziell für Hamburg (wonach die 7-Tage-Inzidenz am heutigen 30.11.2020 bei 101, 1 Neuinfektionen liegt; abrufbar unter https://www.hamburg.de/corona-zahlen/) keiner neuen Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 14; und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 9).

    Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 22; VG München, Beschl. v. 6.5.2020, M 26 E 20.1739, juris Rn. 30; Grzeszick in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20, Rn. 112).

    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Dabei stellt auch die Sicherung des bisherigen Erfolges des durchgängig verfolgten Konzeptes, eine Ausbreitung der Krankheit COVID-19 einzudämmen, bis die Bevölkerung durch Impfungen geschützt werden kann, ein hohes, schützenswertes Gut dar (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).

    Maßgeblich für die Eignung ist bereits der Beitrag, der durch die Schließung des Wettlokals zu einer deutlichen Reduktion des Verkehrs im öffentlichen Raum und der damit verbundenen Nähesituationen geleistet wird (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 45).

    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen, insbesondere im Einzelhandel, ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen in geschlossenen Räumlichkeiten zusammentreffen, nicht zu schließen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 64; s. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 61 f., wonach jedenfalls keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt).

    Denn ohne diesen würden sich die Gefahren der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 65 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Der im Übrigen zulässige Hauptantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der Betriebsstätte A-Straße Nr. X unter Beachtung des im Schriftsatz vom 17.11.2020 wiedergegebenen "Hygienekonzepts A" sanktionsfrei zu dulden (vgl. zu dieser Antragsformulierung OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 15), ist unbegründet.

    Dessen ungeachtet dürfte es hier nicht darauf ankommen, ob es der Antragstellerin im Sinne eines spezifischen Entscheidungsmaßstabs gelungen ist, Umstände darzulegen, aufgrund derer eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache anzunehmen wären, d.h. die besonderen Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an eine Vorwegnahme der Hauptsache geknüpft werden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35), wobei eine solche (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend Regelungen der jeweiligen Fassungen der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.6.2020 (HmbGVBl. S. 365, im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) jeweils deshalb angenommen wird, wenn und weil die Geltungsdauer der Verordnung auf wenige Wochen befristet ist und ein Hauptsacheverfahren vor Ablauf einer solchen Frist nicht entschieden wäre (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 17).

    Dass die in Rede stehende Maßnahme als - wenn auch nicht zu quantifizierender, was indes in Ansehung eines bislang besonders weiten Entscheidungsspielraumes des Verordnungsgebers (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 28) grundsätzlich hinzunehmen wäre - Teil des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist, wird zudem durch die jüngste Entwicklung des Infektionsgeschehens belegt.

    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf - entgegen der Meinung der Antragstellerin - angesichts der nach wie vor grassierenden COVID-19-Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 29.11.2020, S. 1, wonach die 7-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei 136 Fällen je 100.000 Einwohner lag; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-29-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie der weiterhin hohen Infektionszahlen speziell für Hamburg (wonach die 7-Tage-Inzidenz am heutigen 30.11.2020 bei 101, 1 Neuinfektionen liegt; abrufbar unter https://www.hamburg.de/corona-zahlen/) keiner neuen Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 14; und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 9).

    Nachdem die Infektionszahlen ab August 2020 stetig und zuletzt exponentiell gestiegen waren, wurde dieser Trend inzwischen gestoppt, und es lassen sich sogar schon erste Verbesserungen der Situation feststellen, da die 7-Tage-Inzidenz in Hamburg mit einem Wert von derzeit 101, 1 zwar immer noch sehr hoch liegt, im Vergleich zur Vorwoche aber weiterhin ein leichter Rückgang zu verzeichnen ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11).

    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen, insbesondere im Einzelhandel, ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen in geschlossenen Räumlichkeiten zusammentreffen, nicht zu schließen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 64; s. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 61 f., wonach jedenfalls keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt).

    Denn ohne diesen würden sich die Gefahren der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 65 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Maßgeblich für die Eignung ist bereits der Beitrag, der durch die Schließung des Wettlokals zu einer deutlichen Reduktion des Verkehrs im öffentlichen Raum und der damit verbundenen Nähesituationen geleistet wird (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 45).

    Im Übrigen überschreitet der Verordnungsgeber - vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pandemie und (auch angesichts der bislang nur begrenzten) Erkenntnisse - seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er auch ggf. gut durchdachten Hygienekonzepten nicht die gleiche Effektivität hinsichtlich der Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus zuspricht bzw. die Gefahr der Lückenhaftigkeit von Hygienekonzepten oder die Gefahr der (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Missachtung von Hygienekonzepten durch Betreiber oder Kunden von Wettannahmestellen nicht als "vernachlässigbare Größe" ansieht (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 9 f.; Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 13).

    Schließlich dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin durch die Schließung entstehenden finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung zu stellen sein, dass - wie es in Bezug auf den Einzelhandel unstreitig der Fall ist - ein Teil der möglichen Kundschaft voraussichtlich ohnehin auf den Besuch der Wettannahmestelle verzichtet, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 51; VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, a.a.O., S. 11).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist nicht davon auszugehen, dass § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52; grundlegend Grzeszick in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20, Rn. 108 ff.) verstößt, soweit es darum geht, einen legitimen Zweck (hierzu unter (1)) in geeigneter (hierzu unter (2)) und erforderlicher (hierzu unter (3)) Weise zu verfolgen; auf die Frage der Angemessenheit wirkt sich wiederum insbesondere der Mangel an gesetzlich gesichertem Nachteilsausgleich aus (hierzu unter (4)).

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52).

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen auch der bisherigen gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, S. 4 ff.; zuvor schon Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris Rn. 24 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, 13 MN 472/20, juris Rn. 13 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 13).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf - entgegen der Meinung der Antragstellerin - angesichts der nach wie vor grassierenden COVID-19-Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 29.11.2020, S. 1, wonach die 7-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei 136 Fällen je 100.000 Einwohner lag; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-29-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie der weiterhin hohen Infektionszahlen speziell für Hamburg (wonach die 7-Tage-Inzidenz am heutigen 30.11.2020 bei 101, 1 Neuinfektionen liegt; abrufbar unter https://www.hamburg.de/corona-zahlen/) keiner neuen Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 14; und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 9).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20
    Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, juris Rn. 265, m.w.N., OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., Rn. 47 f.).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für

  • VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Unternehmens des großflächigen

  • VG Hamburg, 05.08.2020 - 14 E 3102/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 13 B 1663/20

    Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung

  • VG München, 06.05.2020 - M 26 E 20.1739

    Corona-Bekämpfung durch Maskenpflicht - einstweilige Anordnung

  • VG Sigmaringen, 12.05.2021 - 1 K 1415/21

    Corona; Bundesnotbremse; Wettannahmestelle

    Der Eingriff durch § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG in das Recht der Antragstellerin auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV könnte durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - den Gesundheitsschutz - gerechtfertigt sein (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 - VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 - VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 -, alle in Juris).

    Ob das im Glückspielrecht entwickelte unionsrechtliche Kohärenzgebot dabei auf das vorliegend interessierende Infektionsschutzrecht übertragbar ist, wie die Antragstellerin meint, und falls ja, ob die durch § 28b IfSG ausgesprochenen Beschränkungen dem Gesundheitsschutz in hinreichend kohärenter und systematischer Weise dienen (vgl. dazu im Glücksspielrecht etwa BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12-, Juris), kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden (vgl. aber dies bejahend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 - VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 - VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 -, alle in Juris), so dass die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren diesbezüglich offen wären.

    Dabei dürften die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den Verordnungs- oder Gesetzgeber in der gegenwärtigen dynamischen Pandemielage weniger streng sein, wobei auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht immer eingefordert werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - und - 13 B 1663/20.NE - OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, Juris; VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 -, Juris).

    Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 -, Juris), das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.11.2020 - 3 R 226/20 -, Juris) und der Saarländische Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 01.03.2021 - Lv 5/21 -, Juris) - allerdings nur in Bezug auf landesrechtliche Verordnungen - Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen haben, haben der Bayerische VGH (Beschluss vom 16.02.2021 - 20 NE 21.340 -, Juris), das Sächsische OVG (Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 -, Juris) sowie die Verwaltungsgerichte Berlin (Beschlüsse vom 01.12.2020 - 14 L 559/20 - und vom 05.03.2021 - 4 L 31/21 -, beide in Juris) und Hamburg (Beschluss vom 30. November 2020 - 7 E 4633/20 -, Juris) dies verneint.

  • VG Berlin, 01.12.2020 - 14 L 559.20

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Wäre dem so, dürfte der Verordnungsgeber im Übrigen auch berücksichtigen, dass bei einer Untersagung der Annahme von Lotto- und Tototippscheinen auch die gerade erwünschte Grundversorgung der Bevölkerung durch die Annahmestellen mit den dort angebotenen Waren und Dienstleistungen gefährdet wäre (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020 - 7 E 4633/20 -, EA S. 17, https://justiz.hamburg.de/contentblob/14695176/1132ab028aeca099e8f6f2f5b914006d/data/7-e-4633-20-beschluss-vom-30-11-2020.pdf).

    Hiervon ausgehend erscheint es nicht als ernstlich zweifelhaft, dass das vorliegend angegriffene Verbot - wie oben bereits erörtert - tatsächlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland dient, zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet ist, nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinausgeht und dass ferner sich die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit auch nicht zuwiderlaufen oder neutralisieren (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2020, a.a.O., Rn. 35 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2020, a.a.O., S. 17) - was sowohl im Bereich des Landes Berlin als auch mit Blick auf die Situation im gesamten Bundesgebiet gilt.

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

    Es kann dahinstehen, ob unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache für den Erfolg des Antrags zu verlangen sind (so OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17; dagegen VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

    Es kann jedoch offen bleiben, ob vorliegend ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache erforderlich sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.) oder ob das Gericht unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert ist, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen würden, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer stünde, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll (so VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, S. 3 d. BA).
  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21

    Erfolgreicher Eilantrag auf sanktionsfreie Duldung des Sportbetriebs auf einem

    Gerade im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, dürfen die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, n.v. BA S. 3 f.; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch VGH München, Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

    Es kann jedoch offen bleiben, ob vorliegend ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache erforderlich sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.) oder ob das Gericht unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert ist, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen würden, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer stünde, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll (so VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, S. 3 d. BA).
  • VG Hamburg, 14.01.2022 - 19 E 5335/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Filialen des Textileinzelhandels

    Ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes das Gericht vorliegend hindert, diesen besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtsschutzgesuchs wesentlich davon abhingen, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelte und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer stünde, die gerade dem materiellen Grundrechtsschutz dienen sollte (so VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, S. 3 BA), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die

    Es kann jedoch offen bleiben, ob vorliegend der genannte besonders strenge Maßstab anzulegen ist oder ob das Gericht unter weitergehender Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehindert ist, einen besonders strengen Maßstab anzulegen, weil dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen würden, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt und diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung dann im Widerspruch stünde zu der - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, 1 BvQ 31/20, Beschl. v. 10.4.2020, juris Rn. 16) geforderten - Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer zur Sicherung effektiven (materiellen) Grundrechtschutzes (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, S. 3 d. BA).
  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung (fehlender

    Trotz des Umstands, dass auch die Regelung des § 3a HmbSARS-CoV EindämmungsVO vorerst bis zum Ablauf des 18. April 2021 befristet ist (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS- CoV EindämmungsVO), sieht sich die die Kammer unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und insbesondere in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnungspraxis der Antragsgegnerin, ausweislich derer zahlreiche Maßnahmen den Gegenstand teils mehrfacher, wiederum befristeter Verlängerungen, die im Übrigen wohl auch hier zu erwarten steht (vgl. nur https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Tschentscher-Lockdown-bleibt-bis-zur-Bundesnotbremse,tschentscher910. html), bildeten, gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).
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